Ihr Datenschutzbeauftragter
Die Gerichte haben entschieden, dass Social-Media-Elemente (z. B. Like und Share Button) abgemahnt werden können, wenn sie ohne Einwilligung des Websitebesuchers eingesetzt werden. Hier informieren Sie die Besucher der Website darüber, ob Social-Media-Elemente (z. B. von Facebook oder Instagram) auf Ihrer Website eingebunden sind.
Achtung: Als Social-Media-Elemente gelten nur aktive Komponenten von Sozialen Medien auf Ihrer Website (z. B. Like-Buttons). Reine Verlinkungen zu Ihrer Social-Media-Präsenz müssen Sie in der Datenschutzerklärung nicht beschreiben. Wenn Sie also beispielsweise nur einen einfachen Facebook-Link auf Ihrer Website haben, müssen Sie Facebook in diesem Abschnitt nicht anklicken.
Hier informieren Sie die Besucher darüber, welche Plugins oder Tools Sie für Statistik- oder Werbezwecke auf der Website nutzen.
Der Einsatz der im Folgenden aufgezählten Tools ist laut den Datenschutzbehörden nur mit Einwilligung nutzbar. Hierzu sollten Sie einen geeigneten Einwilligungsmechanismus auf Ihrer Website implementieren. Eine Ausnahme gilt nur für Matomo, das nach Auffassung der Datenschutzbehörden (noch) ohne Einwilligung genutzt werden kann.