Datenpanne und Meldepflicht

Wenn personenbezogene Daten abhandenkommen, offengelegt oder unbefugt verändert werden, bleiben Ihnen 72 Stunden bis zur Meldung an die Aufsichtsbehörde. Die Frist beginnt, sobald der Vorfall bekannt wird – nicht, wenn er vollständig aufgeklärt ist.


Die 72 Stunden

Art. 33 DSGVO verlangt die Meldung unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden. Wer die Frist überschreitet, muss die Verzögerung begründen – und das ist ein eigener Prüfpunkt der Behörde, unabhängig vom Vorfall selbst.

Der verbreitetste Fehler ist, mit der Meldung zu warten, bis der Sachverhalt vollständig geklärt ist. Die Verordnung sieht ausdrücklich vor, dass Informationen schrittweise nachgereicht werden können. Zu spät melden ist ein Verstoß, unvollständig melden nicht.

Was wir übernehmen

  • Einschätzung, ob überhaupt Meldepflicht besteht
  • Dokumentation des Vorfalls nach Art. 33 Abs. 5 DSGVO
  • Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde
  • Prüfung der Benachrichtigungspflicht gegenüber Betroffenen nach Art. 34 DSGVO
  • Formulierung der Betroffenenbenachrichtigung
  • Kommunikation mit der Behörde im weiteren Verlauf
  • Ableitung von Maßnahmen, damit sich der Fall nicht wiederholt

Nicht jeder Vorfall ist meldepflichtig. Ein verschlüsselt verlorener Datenträger ist etwas anderes als ein offener Serverzugang. Diese Einschätzung ist der erste und wichtigste Schritt – und der, bei dem eine falsche Entscheidung am teuersten wird.

Auch ohne bestehendes Mandat

Für betreute Mandanten ist die Begleitung je nach Paket enthalten. Wenn Sie keinen Vertrag mit uns haben und gerade in einem Vorfall stecken, helfen wir trotzdem – dann nach Aufwand.


Wenn es eilig ist, rufen Sie an: 0341 91 85 68 83